Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld; streitentscheidend ist der Aufenthaltsstatus der Klägerin, die im fraglichen Zeitraum keine deutsche Staatsangehörige war.
A.
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin ist mit Herrn AX verheiratet und hat drei Kinder, nämlich die Söhne B (geboren am 17.09.1986) und C (geboren am 01.11.1987) sowie die Tochter D (geboren am 20.10.1994).
Bis zum Jahr 1997 lebte die Klägerin mit ihrer Familie in Y, Kasachstan.
B.
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