Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Juli 1995 in zwei Sendungen T-Shirts aus Bangladesch in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Zollstelle fertigte die Waren jeweils antragsgemäß unter Einreihung in die Unterpos. 6109 10 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zollfrei ab, weil die Klägerin für die T-Shirts entsprechende Ursprungszeugnisse vorgelegt hatte.
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