BFH - Beschluß vom 09.10.2000
VII R 34/00
Normen:
FGO § 90 Abs. 1, § 94a, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 116 Abs. 2, § 124 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 462

Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung; Zolltarifsache

BFH, Beschluß vom 09.10.2000 - Aktenzeichen VII R 34/00

DRsp Nr. 2001/526

Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung; Zolltarifsache

1. Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung kann im Interesse einer eindeutigen und klaren prozessrechtlichen Lage grundsätzlich nicht frei widerrufen werden. 2. Zu den Anforderungen an eine wirksame Widerrufserklärung. 3. Ist nur die rechtliche Beschaffenheit der Ware, die Zulässigkeit des Widerrufs der vorgelegten Ursprungsnachweise bzw. die daraus folgende Nacherhebung des Zolls streitig, liegt keine Zolltarifsache i.S.v. § 116 Abs. 2 FGO vor.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 1, § 94a, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 116 Abs. 2, § 124 Abs. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Juli 1995 in zwei Sendungen T-Shirts aus Bangladesch in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Zollstelle fertigte die Waren jeweils antragsgemäß unter Einreihung in die Unterpos. 6109 10 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zollfrei ab, weil die Klägerin für die T-Shirts entsprechende Ursprungszeugnisse vorgelegt hatte.