LSG Bayern - Urteil vom 22.01.2020
L 12 KA 8/19
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 6;
Fundstellen:
NZS 2020, 646
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 962/16

Widerruf einer Anstellungsgenehmigung für eine ganztags beschäftigte ÄrztinRechtliche Unmöglichkeit zur Erbringung vertragsärztlicher LeistungenNichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen L 12 KA 8/19

DRsp Nr. 2020/7364

Widerruf einer Anstellungsgenehmigung für eine ganztags beschäftigte Ärztin Rechtliche Unmöglichkeit zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit

1. Zulassungsgremien können die für einen bestimmten Arzt erteilte Anstellungsgenehmigung nachträglich wegen gröblicher Pflichtverletzung, Nichtausübung der Tätigkeit oder Wegfall der Eignung widerrufen.2. Die rechtliche Unmöglichkeit zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen und folgend die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit rechtfertigen eine Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Abs. 6 SGB V und berechtigen damit zum Widerruf einer erteilten Anstellungsgenehmigung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgericht München vom 19.12.2018, S 38 KA 962/16, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1).

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 6;

Tatbestand

Streitig ist der Widerruf der dem Kläger erteilten Genehmigung zur Anstellung von Frau A. als ganztags beschäftigte Ärztin mit dem Anrechnungsfaktor 1,0.

1. 2.