FG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2010
4 K 411/09 VSt
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4; StromStV § 15 Abs. 1 Satz 2; StromStV § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3; StromStV § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4; AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;

Widerruf einer Erlaubnis zur Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes; Stromsteuerermäßigung; Selbstbedienungsbäckerei; Handel und Produktion

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 411/09 VSt

DRsp Nr. 2010/13506

Widerruf einer Erlaubnis zur Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes; Stromsteuerermäßigung; Selbstbedienungsbäckerei; Handel und Produktion

1. Eine Selbstbedienungsbäckerei, die überwiegend vorgegarte tiefgekühlte Teiglinge zur Herstellung des überwiegend nach Weiterverarbeitung als Snacks, belegte Brötchen und ähnliche Waren verkauften Backwerks verwendet, betreibt ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes der Klasse 15.81 WZ 2003, so dass ihm die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom zu erteilen ist. 2. Bei dieser Herstellung liegt keine nur geringfügige Verarbeitung vor, die keine wirkliche Umwandlung darstellt. 3. Für diese Abgrenzung trifft die WZ 2003 in den Einleitungen zu Abschnitt D und Unterabschnitt DA eingehende und abschließende Regelungen. 4. Das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken des Statistischen Bundesamtes (GP 2002) sowie die zolltariflichen Nomenklaturen dienen anderen Zwecken als der Abgrenzung zwischen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und anderen Unternehmen.

Tenor

Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 10.09.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.