Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 10.09.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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