Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
2.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3.Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§ 194 II 1 BRAO).
4.Der Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Mit Bescheid vom 11.06.2019 widerrief die Beklagte die Aufnahme des Klägers in die Rechtsanwaltskammer gem. §
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage vor dem Senat.
Nach mündlicher Verhandlung vom 11.10.2019 erließ der Senat am 17.01.2020 einen umfassenden Auflagenbeschluss (vgl. Bl. 112 d.A.). Der Kläger äußerte sich selbst aus gesundheitlichen Gründen zu diesem Beschluss gegenüber dem Senat nicht mehr.
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