FG Hamburg - Urteil vom 14.02.2018
6 K 32/17
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Widerruf einer Steuerberaterbestellung: Widerruf wegen Vermögensverfalls

FG Hamburg, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 6 K 32/17

DRsp Nr. 2023/337

Widerruf einer Steuerberaterbestellung: Widerruf wegen Vermögensverfalls

1. Es ist nicht ausreichend, um die durch die Eintragung entstandene Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, dass am Tag der mündlichen Verhandlung alle Einträge im Schuldnerverzeichnis löschungsfähig sind. Aus einem solchen Nachweis getilgter Forderungen und der dadurch bewirkten Löschung der Eintragung ergibt sich nicht automatisch, dass der Steuerberater wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es können weiterhin Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins Register geführt haben.2. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist unter Berücksichtigung der dem Steuerberater obliegenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht widerlegt worden, wenn das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen kann, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

Der am ... geborene Kläger ist seit dem ... 1997 als Steuerberater (damals von der Finanzbehörde Hamburg) bestellt. Seit 2015 hatte er seine berufliche Niederlassung in A und gehörte der dortigen Steuerberaterkammer B an.