I.
Streitig ist die Tarifierung von sog. Filterspulen für Telekommunikationsanlagen.
Die beklagte OFD widerrief mit Bescheid vom 30. November 2005 vier verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe) DE M/1880/05-1, DE M/1881/05-1, DE M/1882/05-1 und DE M/1883/05-1, die der Klägerin jeweils am 10. Mai 2005 über "Filterspulen, Teile Nrn. LCP 00 131 bis 134 00" erteilt worden waren, weil die darin vorgenommene Einreihung in die Pos. 8517 des Gemeinsamen Zolltarifs (Unterpos. 8517 9019 der Kombinierten Nomenklatur - KN -) nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
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