BGH - Beschluss vom 08.07.2019
AnwZ (Brfg) 30/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 7/18

Widerruf einer Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hinsichtlich Abstellens auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens

BGH, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 30/19

DRsp Nr. 2019/11751

Widerruf einer Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls hinsichtlich Abstellens auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens

Gerät ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Bei Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er welche Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 22. Februar 2019 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.