FG Niedersachsen - Urteil vom 03.03.2004
9 K 365/01
Normen:
FGO § 72 Abs. 1 ; BGB § 130 Abs. 1 Satz 2 ;

Widerruf; Klagerücknahme - Widerruf einer Klagerücknahme auch bis zur Einwilligung des Beklagten nicht möglich

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 9 K 365/01

DRsp Nr. 2004/10802

Widerruf; Klagerücknahme - Widerruf einer Klagerücknahme auch bis zur Einwilligung des Beklagten nicht möglich

1. Der Widerruf einer Klagerücknahme ist grds. nicht möglich. Dies dient dem Interesse einer eindeutigen und klaren prozessrechtlichen Lage. 2. Die Rücknahmeerklärung wird nur dann nicht wirksam, wenn dem zuständigen Gericht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. 3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Einwilligung des FA zur Klagerücknahme erforderlich ist.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 1 ; BGB § 130 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren für die Streitjahre 1992 bis 1999 die Berücksichtigung der von ihnen in den entsprechenden Steuererklärungen geltend gemachten Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG).

Nachdem das Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Streitjahre (AktZ. 9 V 134/02) mit Beschluss vom 26. November 2002 zurückgewiesen hatte, erklärten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. September 2003 die Klagerücknahme. Der damalige Berichterstatter stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 17. September 2003 nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein.