Die Kläger begehren für die Streitjahre 1992 bis 1999 die Berücksichtigung der von ihnen in den entsprechenden Steuererklärungen geltend gemachten Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG).
Nachdem das Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Streitjahre (AktZ. 9 V 134/02) mit Beschluss vom 26. November 2002 zurückgewiesen hatte, erklärten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. September 2003 die Klagerücknahme. Der damalige Berichterstatter stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 17. September 2003 nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein.
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