FG Hessen - Urteil vom 30.04.2003
13 K 3788/02
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Widerruf; Steuerberater; Vermögensverfall; Schuldnerverzeichnis; Eidesstattliche Versicherung - Vermögensverfall bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

FG Hessen, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 13 K 3788/02

DRsp Nr. 2004/5244

Widerruf; Steuerberater; Vermögensverfall; Schuldnerverzeichnis; Eidesstattliche Versicherung - Vermögensverfall bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

1. Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass ein Steuerberater nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Vermögensverfall geraten ist. 2. Die Vorlage einer Vermögensaufstellung, die einen Überschuss des Aktivvermögens über die Schulden ausweist, ist zumindest dann nicht geeignet geordnete wirtschaftliche Verhältnisse darzulegen, wenn die Werthaltigkeit des Aktivvermögens nicht nachgewiesen ist. 3. Das pflichtwidrige Verhalten in eigenen Steuerangelegenheiten begründet die Gefahr, dass der Steuerberater auch in den Steuerangelegenheiten seiner Mandanten die Steuererklärungen nicht fristgerecht erstellt und diesen so Vermögensschäden zufügen könnte.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Im einzelnen liegt dem Streitfall folgender Sachverhalt zugrunde: