BFH - Beschluss vom 07.02.2003
V B 202/01
Normen:
FGO § 138 ; ZPO § 580 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1060

Widerruf übereinstimmender Erledigungserklärungen

BFH, Beschluss vom 07.02.2003 - Aktenzeichen V B 202/01

DRsp Nr. 2003/8319

Widerruf übereinstimmender Erledigungserklärungen

Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind allenfalls widerruflich, wenn ein Restitutionsgrund i.S.d. § 580 ZPO vorliegt.

Normenkette:

FGO § 138 ; ZPO § 580 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete in ihren Umsatzsteuererklärungen für 1993 und 1995 (Streitjahre) Vorsteuerbeträge in Höhe von 13 649,61 DM und 12 832,81 DM aus dem Bezug von jeweils zwei PKW an. Zugrunde lag u.a. eine Rechnung vom 31. Dezember 1993, nach der die Klägerin von einer Autohandels-OHG, deren zur alleinigen Geschäftsführung berechtigte Gesellschafterin sie war, einen Neuwagen zum Preis von 75 000 DM einschließlich 9 782,61 DM Umsatzsteuer erworben hatte. Diesen PKW hatte sie gemäß einer Rechnung vom 10. Januar 1994 an diesem Tag an Herrn X für 68 800 DM (ohne Umsatzsteuerausweis) veräußert.

Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre Änderungsbescheide, in denen es die Umsatzsteuer jeweils auf 0 DM festsetzte. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage. Streitig war u.a., ob der PKW tatsächlich erst am 10. Januar 1994 an X geliefert wurde.