KG - Beschluss vom 27.02.2020
8 U 150/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 493/18

Widerruf von Darlehensverträgen zur ImmobilienfinanzierungVoraussetzungen einer sittenwidrigen Überteuerung von ImmobilienErmittlung eines Beleihungswertes durch eine Bank

KG, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 8 U 150/19

DRsp Nr. 2021/5046

Widerruf von Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung Voraussetzungen einer sittenwidrigen Überteuerung von Immobilien Ermittlung eines Beleihungswertes durch eine Bank

Zu den Anforderungen, die bei einer Schadensersatzklage gegen eine Bank wegen Darlehensfinanzierung eines Wohnungskaufs an das Klagevorbringen zu einer sittenwidrigen Überteuerung, zu einer diesbezüglichen Kenntnis (oder einem "Die-Augen-Verschließen") der Bank bzw. zu einem institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit Verkäufer oder Vermittler zu stellen sind, und zur Unbeachtlichkeit von Behauptungen "ins Blaue".

Die Berufung der Kläger gegen das am 6.6.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 493/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 207.382,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.