FG Thüringen - Urteil vom 26.03.2003
I 237/00
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 7 S 1 ; EStG (1997) § 32 Abs. 7 S 2 ; EStG (1997) § 32 Abs. 7 S 5 ; EStG (1997) § 32 Abs. 7 S. 1 ; EStG (1997) § 32 Abs. 7 S. 2 ; EStG (1997) § 32 Abs. 7 S. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1699

Widerruf zur Zustimmung zur Übertragung des Haushaltsfreibetrags; Einkommensteuer 1998

FG Thüringen, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen I 237/00

DRsp Nr. 2003/14965

Widerruf zur Zustimmung zur Übertragung des Haushaltsfreibetrags; Einkommensteuer 1998

Hat die gemeinsam mit Kind und Kindesvater wohnende, nicht verheiratete Mutter der Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Vater zugestimmt, so setzt ein Widerruf dieser Zustimmung eine eindeutige Mitteilung an das für den Vater zuständige FA voraus. Der Widerruf ist anders als die Zustimmung keine privatrechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung und wird erst ab dem Jahr nach seinem Eingang beim zuständigen FA wirksam. Interne Erklärungen zwischen den Eltern sind insoweit unbeachtlich.

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 7 S 1 ; EStG (1997) § 32 Abs. 7 S 2 ; EStG (1997) § 32 Abs. 7 S 5 ; EStG (1997) § 32 Abs. 7 S. 1 ; EStG (1997) § 32 Abs. 7 S. 2 ; EStG (1997) § 32 Abs. 7 S. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin ihre Zustimmung zur Zuordnung des Kindes zum Kindesvater wirksam widerrufen hat und ob ihr deshalb der Haushaltsfreibetrag zu gewähren ist.