FG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2011
11 K 70/11
Normen:
FGO § 79a Abs. 3; FGO § 90 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1;

Widerrufbarkeit des Einverständnisses mit Entscheidung durch Einzelrichter und Verzicht auf mündliche Verhandlung - Zulässigkeit der Klage des Insolvenzschuldners

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 11 K 70/11

DRsp Nr. 2012/2943

Widerrufbarkeit des Einverständnisses mit Entscheidung durch Einzelrichter und Verzicht auf mündliche Verhandlung – Zulässigkeit der Klage des Insolvenzschuldners

Das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter wie der Verzicht auf mündliche Verhandlung können als Prozesshandlung nicht frei widerrufen werden; insbes. auch nicht mit der Begründung, der Berichterstatter vertrete eine Rechtansicht, die der Kl. nicht teile. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Stpfl. auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzschuldner ist für die Dauer des Insolvenzverfahrens daher selbst nicht berechtigt, die sich aus seinem Vermögen ergebenden Rechte auszuüben. Das betrifft auch die Vornahme von Prozesshandlungen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt der Stpfl. zwar prozessfähig, er kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber keine Klage mehr erheben.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 3; FGO § 90 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit der Klage, insbesondere. ob dem Kläger für seine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhobene (Untätigkeits-)Klage gegen einen Haftungsbescheid die Prozessführungsbefugnis zusteht.