Der Senat stellt gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO fest, dass die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden
Vergleich
geschlossen haben:
1.Die Beklagten verpflichten sich, als Gesamtschuldner die Ergebnisse des Drogenschnelltests vom 08.12.2011 aus dem in der Patientendokumentation der Klinik ... befindlichen Arztbrief vom 09.12.2011 zu entfernen, d.h. folgende Passage zu entfernen:
"Normale Werte: Benzodiapene: negativ ng/ml, Barbiturate: negativ ng/ml, Kokain positiv ng/ml, Cannabis: negativ ng/ml, Amphetamine: negativ ng/ml, Opiate: negativ ng/ml, Methadon: negativ ng/ml"
2. 3. 4. 5.
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