SchlHOLG - Beschluss vom 27.02.2017
4 U 19/16
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 130 Abs. 1;

Widerruflichkeit der schriftsätzlich erteilten Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts

SchlHOLG, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen 4 U 19/16

DRsp Nr. 2017/8147

Widerruflichkeit der schriftsätzlich erteilten Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts

Die mit Schriftsatz erteilte Annahmeerklärung einer Partei zu einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. Die Annahmeerklärung ist als Prozesshandlung im Sinne einer Bewirkungshandlung grundsätzlich unwiderruflich. Für die Möglichkeit des Widerrufs oder der Zurücknahme fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Orientierungssätze: Keine Rücknahme oder Widerruf der Annahmeerklärung eines gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichs

Tenor

Der Senat stellt gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO fest, dass die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden

Vergleich

geschlossen haben:

1.

Die Beklagten verpflichten sich, als Gesamtschuldner die Ergebnisse des Drogenschnelltests vom 08.12.2011 aus dem in der Patientendokumentation der Klinik ... befindlichen Arztbrief vom 09.12.2011 zu entfernen, d.h. folgende Passage zu entfernen:

"Normale Werte: Benzodiapene: negativ ng/ml, Barbiturate: negativ ng/ml, Kokain positiv ng/ml, Cannabis: negativ ng/ml, Amphetamine: negativ ng/ml, Opiate: negativ ng/ml, Methadon: negativ ng/ml"

2. 3. 4. 5.