BFH - Beschluss vom 06.12.2016
III B 25/16
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 79a;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 176
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1825/15

Widerruflichkeit des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter

BFH, Beschluss vom 06.12.2016 - Aktenzeichen III B 25/16

DRsp Nr. 2017/2312

Widerruflichkeit des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter

Der Widerruf des gem. § 79a Abs. 3, 4 FGO erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat (hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 19. Januar 2016 7 K 1825/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 79a;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter des im Juni 1991 geborenen Sohnes M.