LAG Köln - Urteil vom 21.09.2016
11 Sa 395/16
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1b Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5187/15

Widerruflichkeit von Leistungen einer Unterstützungskasse

LAG Köln, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 395/16

DRsp Nr. 2017/4607

Widerruflichkeit von Leistungen einer Unterstützungskasse

1. Ein Arbeitnehmer ist durch Aufnahme in eine Unterstützungskasse Begünstigter i.S. von § 1b Abs. 4 S. 2 BetrAVG. 2. Der Arbeitgeber hat durch den Beitritt zur Unterstützungskasse zum Ausdruck gebracht, dass er den begünstigten Betriebsangehörigen mit Hilfe der Unterstützungskasse eine betriebliche Altersversorgung verschaffen will. Leistet die Unterstützungskasse wegen unzureichender finanzieller Ausstattung nicht, so muss der Arbeitgeber selbst einstehen. 3. Verspricht ein Arbeitgeber betriebliche Versorgungsleistungen durch eine Unterstützungskasse, so handelt es sich dabei um eine Leistung für die als Gegenleistung vom Arbeitnehmer erwartete Betriebstreue. 4. Auch wenn nach dem Wortlaut der Versorgungssatzung kein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse gegeben sein soll, vielmehr die Leistungen freiwillig mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs erbracht werden sollen, ist ein Widerruf der Zusatz nur aus sachlichen Gründen möglich. 5. Vom Arbeitgeber behauptete wirtschaftliche Schwierigkeiten, die lediglich schlagwortartig ohne konkrete Belege vorgetragen werden, rechtfertigten schon vom Ansatz her nicht den Widerruf der Unterstützungsleistungen.

Tenor