BGH - Beschluss vom 02.10.2019
AnwZ (Brfg) 44/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 18/18

Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 44/19

DRsp Nr. 2019/15839

Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder -wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Die 1968 geborene Klägerin ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. März 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.