BGH - Beschluss vom 04.03.2019
AnwZ (Brfg) 63/17
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 338
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 02.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 17/16 (I)

Widerspruch der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 63/17

DRsp Nr. 2019/5856

Widerspruch der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Die Annahme, eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setze eine Alleinvertretungsbefugnis des Syndikus für seinen Arbeitgeber voraus, steht nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Tenor

Auf Antrag des Beigeladenen wird die Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 2. Oktober 2017 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Beigeladene war von 2014 bis Ende 2016 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei der Firma K. GmbH & Co. KG als Leiter Personal angestellt. Auf seinen Antrag vom 8. März 2016 hat ihn die beklagte Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 19. August 2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Den Widerspruch der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die Zulassung hat sie mit Bescheid vom 2. Dezmber 2016 zurückgewiesen. Auf deren Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Zulassungsbescheid aufgehoben. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

II.