Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12.06.2012 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus § 18 EStG in Höhe von 62.771 DM festzusetzen ist.
Die Berechnung wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2001, der am 06.08.2008 nach § 174 Abs. () aufgrund Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.06.2008 ( E zur Einkommensteuer 2000) erlassen wurde.
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