BFH - Beschluss vom 03.03.2005
V B 1/04
Normen:
AO § 174 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1222
Vorinstanzen:
FG Saarlandes - 1 K 206/03 - 3.12.2003,

Widerstreitende Steuerfestsetzung - irrige Annahme

BFH, Beschluss vom 03.03.2005 - Aktenzeichen V B 1/04

DRsp Nr. 2005/7842

Widerstreitende Steuerfestsetzung - irrige Annahme

Für die Frage, ob eine irrige Annahme i. S. des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO vorliegt, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen, kommt es auf die Vorstellungen des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers an.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht hinsichtlich der Anwendung des § 174 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) von den Entscheidungen des BFH vom 11. November 1987 X R 54/82 (BFHE 152, 166, BStBl II 1988, 307) und vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00 (BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743) ab.

Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, kann nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 die Steuerfesetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden.