BFH, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen X R 38/00
DRsp Nr. 2003/8652
Widerstreitende Steuerfestsetzung
1. § 174 Abs. 1 Satz 1 AO erfordert das Vorliegen von (positiv) widerstreitenden Steuerfestsetzungen zu Lasten eines oder mehrerer Stpfl. Ein "Widerstreiten" in diesem Sinne setzt voraus, dass die in den kollidierenden Bescheiden getroffenen Regelungen (Steuerfestsetzungen) aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und daher widersprüchlich sind, weil nur eine der festgesetzten oder angeordneten Rechtsfolgen zutreffen kann.2. § 174 Abs. 3AO erfordert das Vorliegen eines "negativen Widerstreits". Ein "bestimmter Sachverhalt" darf in keinem von mehreren in Betracht zu ziehenden Steuer- oder Feststellungsbescheiden berücksichtigt worden sein, obwohl er in einem dieser Bescheide hätte berücksichtigt werden müssen. Dabei muss die Berücksichtigung des bestimmten Sachverhalts in einem Bescheid gerade in der "erkennbaren" Annahme unterblieben sein, dass er in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen sei.