I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch notariell beurkundeten Erbteilsschenkungsvertrag vom 13. Juni 1996 von B dessen 3/8-Anteil am Nachlass der im Jahr 1948 verstorbenen AZ, wobei der Nachlass nur noch aus dem hälftigen Miteigentum an einem in X belegenen Grundstück bestand. Eine entsprechende Grundbuchberichtigung wurde bewilligt und beantragt. Der Kläger vertrat B beim Vertragsabschluss aufgrund einer Vollmacht vom 6. Februar 1979, deren Unterschrift notariell beglaubigt worden war. Weitere Erben von AZ waren ihr Ehemann Z sowie ihre Tochter gewesen.
Das seinerzeit zuständige Finanzamt N setzte für die Erbteilsschenkung zunächst Schenkungsteuer in Höhe von 20 300 DM fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
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