BFH - Urteil vom 17.05.2006
II R 48/04
Normen:
AO § 174 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5224/01

Widerstreitende Steuerfestsetzung; Aufhebung eines rechtmäßigen Steuerbescheids

BFH, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen II R 48/04

DRsp Nr. 2006/20177

Widerstreitende Steuerfestsetzung; Aufhebung eines rechtmäßigen Steuerbescheids

1. Zu den Voraussetzungen der Änderung oder Aufhebung eines fehlerhaften Steuerbescheids nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO.2. Ein Anspruch auf Aufhebung eines rechtmäßigen Steuerbescheids kann selbst dann nicht auf § 174 Abs. 1 Satz 1 AO gestützt werden, wenn ein bestimmter, in diesem Steuerbescheid zu Ungunsten des Stpfl. berücksichtigter Sachverhalt bereits in einem früheren, rechtswidrigen Steuerbescheid zu dessen Lasten berücksichtigt worden war und der rechtswidrige Bescheid nicht mehr geändert werden kann.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch notariell beurkundeten Erbteilsschenkungsvertrag vom 13. Juni 1996 von B dessen 3/8-Anteil am Nachlass der im Jahr 1948 verstorbenen AZ, wobei der Nachlass nur noch aus dem hälftigen Miteigentum an einem in X belegenen Grundstück bestand. Eine entsprechende Grundbuchberichtigung wurde bewilligt und beantragt. Der Kläger vertrat B beim Vertragsabschluss aufgrund einer Vollmacht vom 6. Februar 1979, deren Unterschrift notariell beglaubigt worden war. Weitere Erben von AZ waren ihr Ehemann Z sowie ihre Tochter gewesen.

Das seinerzeit zuständige Finanzamt N setzte für die Erbteilsschenkung zunächst Schenkungsteuer in Höhe von 20 300 DM fest. Der Einspruch blieb erfolglos.