BFH - Urteil vom 26.02.2002
X R 59/98
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1580
BFH/NV 2002, 1064
BFHE 198, 20
BStBl II 2002, 450
Vorinstanzen:
FG München,

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Schätzungen

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen X R 59/98

DRsp Nr. 2002/10039

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Schätzungen

»Hat das FA aufgrund eines Rechtsbehelfs einen Steuerbescheid unter Anwendung einer dem Steuerpflichtigen günstigeren Schätzungsmethode geändert und führt diese Schätzungsmethode in anderen Veranlagungszeiträumen zu einer höheren Steuer, können die für letztere Zeiträume ergangenen bestandskräftigen Bescheide nicht auf der Rechtsgrundalge des § 174 Abs. 4 AO 1977 mit der Begründung geändert werden, sie seien aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangen.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb seit 1977 ein Textileinzelhandelsgeschäft in A. Im August/September desselben Jahres eröffnete er eine Filiale in R, die er 1985 wieder aufgab, und im April 1979 in A eine Verkaufsabteilung "Shop", die Ende 1979 wieder eingestellt wurde. Außerdem kaufte er unter der Firma "L" im Jahr 1981 in Italien Hosen ein, die zum Teil über Vertreter, zum Teil als Kommissionsware vertrieben wurden.