BFH - Beschluss vom 17.07.2002
XI B 12/02
Normen:
AO § 174 Abs. 4 Abs. 5 ;

Widerstreitende Steuerfestsetzung; Beiladung

BFH, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen XI B 12/02

DRsp Nr. 2002/12724

Widerstreitende Steuerfestsetzung; Beiladung

1. Gegenüber Dritten gilt § 174 Abs. 4 AO nur, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren.2. Eine Hinzuziehung oder Beiladung kommt dann nicht in Betracht, wenn gegenüber dem Dritten im Zeitpunkt der Hinzuziehung oder Beiladung die Festsetzungsfrist für den an ihn gerichteten Steueranspruch bereits abgelaufen war.3. Hat das FA einen Dritten zu einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor Ablauf der Festsetzungsfrist für dessen Steuer hinzugezogen, so muss das FG den Dritten auf Antrag des FA im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren beiladen, auch wenn die Festsetzungsverjährung zwischenzeitlich eingetreten sein sollte.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger betreibt eine Einzelpraxis als Allgemeinmediziner, in der die Klägerin neben weiteren Angestellten nichtselbständig beschäftigt ist.