Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, einen bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid zugunsten des Klägers zu ändern, in dem dort Sonderbetriebsausgaben des Klägers als Folge einer Abfindungszahlung an einen lästigen Gesellschafter festgestellt werden.
Der Kläger war neben Herrn C im Streitjahr 1993 Gesellschafter der B-OHG - im Folgenden: auch B oder OHG -, deren Geschäftsgegenstand die Haus- und Grundstücksverwaltung umfasste.
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