BFH - Beschluß vom 28.02.2002
V B 167/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1010
ZInsO 2002, 625

Widerstreitende Steuerfestsetzung; Festsetzungsfrist

BFH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen V B 167/01

DRsp Nr. 2002/7407

Widerstreitende Steuerfestsetzung; Festsetzungsfrist

1. Nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaftes Steuerbescheids gezogen werden.2. Die Vorschrift ist auf alle Fälle einer sachlichen oder rechtlichen Fehlbeurteilung anwendbar, wenn dadurch eine Besteuerungslücke geschlossen wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Stpfl. oder das FA den Irrtum veranlasst hat.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein während eines Konkursverfahrens ergangener Feststellungsbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der X GmbH i.K. (GmbH). Diese war bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 8. Mai 1987 Organgesellschaft der X Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wurde daher nicht zur Umsatzsteuer veranlagt.

Während eines Rechtsstreits der GbR gegen das FA H wegen Umsatzsteuer 1986, zu dem der Kläger beigeladen worden war, wurde eine Einigung dahin erzielt, dass die umsatzsteuerrechtliche Organschaft mit der GmbH am 26. Juni 1986 beendet worden sei. Darauf erließ das FA H einen der Vereinbarung entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 1986 gegen die GbR vom 16. März 1994.