Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Im Wesentlichen entspricht schon ihre Begründung nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist auch nicht offenkundig klärungsbedürftig.
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