BFH - Beschluss vom 29.05.2012
IV B 33/11
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 2; EStG § 15a Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1468
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 179/09

Wiederaufleben einer nach § 15a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung der Kommanditisten

BFH, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen IV B 33/11

DRsp Nr. 2012/14933

Wiederaufleben einer nach § 15a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung der Kommanditisten

NV: Eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht ausdrücklich von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, diese aber nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zutreffend angewandt hat (ständige Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 2; EStG § 15a Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet.

1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Weder liegt eine Divergenz vor, noch ist die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig.

a) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte sind nicht erfüllt.