FG Brandenburg - Urteil vom 13.09.2001
5 K 1172/95 REHA
Normen:
FGO § 138 ; FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 7 ; BGB § 242 ; ZPO § 578 ; FGO § 155 ; ZPO § 160 ;

Wiederaufnahme eines durch übereinstimmende als tatsächliche Verständigung abgegebene Erledigungserklärungen beendeten Klageverfahrens; AO/FGO-Sachen, sonstige Verfahren (Aufhebung der Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1975-1978)

FG Brandenburg, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 5 K 1172/95 REHA

DRsp Nr. 2002/1993

Wiederaufnahme eines durch übereinstimmende als tatsächliche Verständigung abgegebene Erledigungserklärungen beendeten Klageverfahrens; AO /FGO-Sachen, sonstige Verfahren (Aufhebung der Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1975-1978)

1. Die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bedingungsfrei und in der Form einer tatsächlichen Verständigung abgegebenen Erklärungen über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache binden die Beteiligten nach Treu und Glauben. 2. Das die tatsächliche Verständigung nicht protokolliert wurde, beeinflusst deren Bindungswirkung nicht.

Normenkette:

FGO § 138 ; FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 7 ; BGB § 242 ; ZPO § 578 ; FGO § 155 ; ZPO § 160 ;

Entscheidungsgründe:

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Aufhebung der Steuerbescheide des Rates des Kreises L..., Abteilung Finanzen für die Veranlagungszeiträume 1975 bis 1978 nach Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1997 verpflichtete sich der Beklagte, die Steuerbescheide teilweise aufzuheben und an den Kläger einen Betrag in Höhe von 140.000,- DM auszuzahlen.

Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 23. Dezember 1997 entschied der erkennende Senat nach § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - über die Kosten.