Die Kläger betreiben die Wiederaufnahme eines bei dem Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen ............ geführten Verfahrens.
Die Kläger haben in diesem Verfahren Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1978 bis 1980 erhoben. Streitig war, ob in den genannten Jahren hinsichtlich der Beteiligung der Kläger an Mietkaufmodellen in ........... und ........... negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) anzusetzen waren.
Der Senat hat mit seinem Urteil vom 27. Januar 1998 die Klage abgewiesen; die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden. Die Kläger haben wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Der BFH hat mit Beschluss vom 9. Juli 1998 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.
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