FG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2002
15 K 974/99
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;

Wiederaufnahme; Rechtliches Gehör - Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 15 K 974/99

DRsp Nr. 2003/678

Wiederaufnahme; Rechtliches Gehör - Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt nicht unter § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger betreiben die Wiederaufnahme eines bei dem Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen ............ geführten Verfahrens.

Die Kläger haben in diesem Verfahren Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1978 bis 1980 erhoben. Streitig war, ob in den genannten Jahren hinsichtlich der Beteiligung der Kläger an Mietkaufmodellen in ........... und ........... negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) anzusetzen waren.

Der Senat hat mit seinem Urteil vom 27. Januar 1998 die Klage abgewiesen; die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden. Die Kläger haben wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Der BFH hat mit Beschluss vom 9. Juli 1998 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.