BFH - Beschluss vom 18.03.2003
I K 1/03
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 §§ 115 134 142 ; ZPO § 578 ff. ;

Wiederaufnahme von Verfahren

BFH, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen I K 1/03

DRsp Nr. 2003/9805

Wiederaufnahme von Verfahren

1. Ein Wiederaufnahmeantrag ist auch gegen Beschlüsse statthaft, die der materiellen Rechtskraft fähig sind.2. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Bewilligung von PKH kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf "erneute Behandlung" dieses Verfahrens ist als wiederholter Antrag auf Bewilligung von PKH zu werten.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 §§ 115 134 142 ; ZPO § 578 ff. ;

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller, Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich gegen die Beschlüsse des Senats vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, mit denen seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 25. Oktober 2001 8 K 4640/97 E als unbegründet zurückgewiesen und sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Beschwerdeverfahren abgelehnt wurden. Er beantragt unter Bezugnahme auf § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO), die genannten Verfahren "erneut zu behandeln" (I K 1/03 und 2/03), den Beschluss des Senats vom 13. November 2002 I E 1/02, mit dem seine Erinnerung gegen die die oben genannten Verfahren betreffende Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) -Kostenstelle- zurückgewiesen wurde, unter Bezugnahme auf § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als nichtig zu erklären und die Prozesskosten zu erlassen (I K 3/03).