I. Der Kläger, Antragsteller, Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich gegen die Beschlüsse des Senats vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, mit denen seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 25. Oktober 2001 8 K 4640/97 E als unbegründet zurückgewiesen und sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Beschwerdeverfahren abgelehnt wurden. Er beantragt unter Bezugnahme auf § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO), die genannten Verfahren "erneut zu behandeln" (I K 1/03 und 2/03), den Beschluss des Senats vom 13. November 2002 I E 1/02, mit dem seine Erinnerung gegen die die oben genannten Verfahren betreffende Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) -Kostenstelle- zurückgewiesen wurde, unter Bezugnahme auf § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als nichtig zu erklären und die Prozesskosten zu erlassen (I K 3/03).
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