I.
Der Kläger (Kl) erhob gegen die Bescheide vom 19. April 2002 über die Einkommensteuer für 1998 und 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. April 2003, die Bescheide vom 19. April 2002 über die Umsatzsteuer für 1998 und 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. April 2003 und den Bescheid vom 03. Juni 2002 über die Einkommensteuer für 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. April 2003 unter dem Az. 10 K 2088/03 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Trotz im dortigen Verfahren gesetzter Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) und nach § 79b Abs. 1 FGO bezeichnete der Kl weder den Gegenstand des Klagebegehrens noch gab er die Tatsachen an, durch die er sich beschwert fühlte.
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