BFH - Beschluß vom 29.05.2002
IX B 210/01
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1324

Wiederaufnahmeverfahren; Abtrennung der Klage des Ehegatten

BFH, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen IX B 210/01

DRsp Nr. 2002/10495

Wiederaufnahmeverfahren; Abtrennung der Klage des Ehegatten

1. Die Beteiligten des Wiederaufnahmeverfahrens sind grds. identisch mit denen des Vorprozesses, da das Wiederaufnahmeverfahren prozessual als Fortsetzung des Vorprozesses anzusehen ist.2. Haben Ehegatten gemeinsam Klage erhoben und wird die Klage des einen Ehegatten abgetrennt, kann im Wiederaufnahmeverfahren nicht geltend gemacht werden, die Abtrennung sei zu Unrecht erfolgt.

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Wiederaufnahme eines Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG), das sie ursprünglich gemeinsam mit ihrem Ehemann, der mit ihr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, wegen Einkommensteuer 1978 bis 1986 angestrengt hatte (Az. VI 5897/89 E). Mit Beschluss vom 5. November 1990 hatte das FG das Verfahren der Antragstellerin wegen eines laufenden Entmündigungsverfahrens abgetrennt (neues Az. VI 6523/90 E) und mit Urteil vom 6. November 1990 die Klage ihres Ehemannes abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ihres Ehemannes wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 29. Oktober 1991 IX B 25/91).