Wiederausfuhr von im Zollager gelagerter Ware als Schiffsbedarf an nicht bezugsrechtigte Personen; zollrechtliche Bestimmung; Anwendbarkeit von § 27 ZollV im Jahr 1994; Irrtum i.S. von Art. 220 ZK
FG Bremen, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 299006K 2
DRsp Nr. 2001/1491
Wiederausfuhr von im Zollager gelagerter Ware als Schiffsbedarf an nicht bezugsrechtigte Personen; zollrechtliche "Bestimmung"; Anwendbarkeit von § 27ZollV im Jahr 1994; "Irrtum" i.S. von Art. 220 ZK
1. Die Wiederausfuhr nach Art. 182 ZK ist u.a. nach einem Zollagerverfahren möglich.2. Das Verbringen von in einem Zollager gelagerter, unter zollamtlicher Aufsicht befindlicher Ware in eine Freizone oder die Wiederausfuhr setzen eine zollrechtliche "Bestimmung" der Verfahrensart, die der Verfügungsberechtigte für die betreffende Ware wählt, durch den Verfügungsberechtigten voraus.3. Da der Rat von der Ermächtigung in Art.184 ZK noch keinen Gebrauch gemacht hat, gilt die VO (EWG) Nr. 918/83, die durch ihre Aufnahme in Art. 252 ZK Bestandteil des ZK geworden ist, weiter.4. Im Streitjahr 1994 war § 27ZollV neben den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als einzelstaatliche Regelung geltendes Recht hinsichtlich der Zollfreiheit von für den Bordbedarf an Schiffen bestimmter Ware; danach durfte Schiffsbedarf nur an Schiffsführer bezugsberechtigter Schiffe abgegeben und nur von diesen Personen bezogen werden. Die Möglichkeit der Vertretung des Schiffsführers wurde erst später geschaffen (BGBl I 1998, 1276).
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