BFH - Beschluss vom 23.01.2004
VII B 126/03
Normen:
StBerG § 40 Abs. 2 § 46 Abs. 2 Nr. 4 § 48 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 982
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2424/02

Wiederbestellung als Steuerberater

BFH, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen VII B 126/03

DRsp Nr. 2004/5951

Wiederbestellung als Steuerberater

1. Die Wiederbestellung setzt voraus, dass der Vermögensverfall nicht mehr besteht und dass keine Versagungsgründe vorliegen.2. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gibt keinen Anhaltspunkt für einen zu vermutenden Ausschluss der Gefährdung von Aufgeberinteressen, wenn sich der in Vermögensverfall geratene Steuerberater nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase befindet.

Normenkette:

StBerG § 40 Abs. 2 § 46 Abs. 2 Nr. 4 § 48 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ehemaliger Steuerberater. Seine Bestellung als Steuerberater wurde 1994 wegen Vermögensverfalls widerrufen, weil er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und gegen ihn in mehreren Fällen Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden war. Die seinerzeit hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Nach Scheitern eines Verfahrens zur Bereinigung der Schulden des Klägers in Höhe von seinerzeit ca. ... DM eröffnete das zuständige Amtsgericht (AG) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Nach Abhaltung eines Schlusstermins beschloss das AG die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und kündigte die Restschuldbefreiung gemäß § 291 der Insolvenzordnung (InsO) nach Ablauf von fünf Jahren an.