FG Saarland - Urteil vom 11.06.2014
1 K 1001/13
Normen:
StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1; StBerG § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 1366
DStR 2015, 2039
DStRE 2015, 1532

Wiederbestellung zum Steuerberater früheres unberechtigtes Auftreten als Steuerberater Duldung der aus der früheren Zeit als Steuerberater stammenden, mit Verzicht auf die vormalige Bestellung unrichtig gewordenen Telefonbucheinträge Begründung eines Ausbildungsverhältnisses vor Wiederbestellung als Steuerberater

FG Saarland, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 1001/13

DRsp Nr. 2015/6989

Wiederbestellung zum Steuerberater früheres unberechtigtes Auftreten als Steuerberater Duldung der aus der früheren Zeit als Steuerberater stammenden, mit Verzicht auf die vormalige Bestellung unrichtig gewordenen Telefonbucheinträge Begründung eines Ausbildungsverhältnisses vor Wiederbestellung als Steuerberater

1. Nicht jeder Verstoß gegen die – für den Bewerber noch gar nicht bindenden – Berufspflichten schließt dessen Bestellung als Steuerberater aus; vielmehr ist dies erst bei einem Verhalten anzunehmen, dass zu einer Ausschließung aus dem Beruf geführt hätte, wenn der Bewerber zur Zeit dieses Verhaltens schon Berufsangehöriger gewesen wäre. Durch das Verhalten muss zum Ausdruck kommen, dass der Bewerber eine mit den Berufsgrundsätzen unvereinbare Einstellung besitzt. 2. Ein acht Jahre zurückliegendes unberechtigtes Auftreten als Steuerberater, aufgrund dessen der Bewerber zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, schließt die Bestellung nicht aus. 3. Die Wiederbestellung eines Steuerberaters ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er Telefonbucheinträge mit der Bezeichnung „Steuerberater” nach dem Verzicht auf die vorherige Bestellung hat bestehen lassen und erst auf Aufforderung der Steuerberaterkammer nach Beantragung seiner Wiederbestellung auf eine Berichtigung der Einträge hingewirkt hat.