I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete in den Monaten August und September 1998 insgesamt 20 PKW beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Fahrzeuge waren zuvor von der Z-AG von Deutschland in die Tschechische Republik geliefert worden. Im Hinblick auf die vorgelegten von den tschechischen Finanzbehörden ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die als Ursprung der Fahrzeuge Deutschland auswiesen, sah das HZA von einer Erhebung von Zoll ab.
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