BFH - Beschluss vom 11.02.2003
VII B 118/02
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 801

Wiedereinsetzung - Büroversehen/Organisationsfehler

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen VII B 118/02

DRsp Nr. 2003/6433

Wiedereinsetzung - Büroversehen/Organisationsfehler

1. Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter oder der Prozessbevollmächtigte in eigener Sache auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, auf dem die Nichtbeachtung von Fristen beruht.2. Beruft sich der Prozessbevollmächtigte darauf, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss er vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entspr. seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden. Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entspr. belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat.3. Diese Voraussetzungen müssen insbesondere dann dargelegt werden, wenn der Nämlichen Bürokraft ein entsprechender Fehler innerhalb kürzester Zeit bereits zum zweiten Mal unterlaufen ist. Denn daraus ergibt sich der Verdacht eines Systemfehlers bei der Fristenkontrolle.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: