BFH - Beschluss vom 15.05.2006
VII B 27/06
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9053/05

Wiedereinsetzung - Fristversäumung

BFH, Beschluss vom 15.05.2006 - Aktenzeichen VII B 27/06

DRsp Nr. 2006/19329

Wiedereinsetzung - Fristversäumung

Hat das FG sein klageabweisendes Urteil u. a. darauf gestützt, die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 2 FGO seien nicht erfüllt, so kommt es i.d.R. auf die Rüge der unterlassenen Beweiserhebung nicht an. Das gilt jedenfalls dann, wenn lediglich die nicht rechtzeitige Zustellung der Entscheidung unter Beweis gestellt worden ist.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: