Wiedereinsetzung - Irrtum über Revisionsbegründungsfrist
BFH, vom 11.08.2003 - Aktenzeichen IV R 15/03
DRsp Nr. 2004/3582
Wiedereinsetzung - Irrtum über Revisionsbegründungsfrist
1. Einen rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten trifft ein Verschulden an einer Fristversäumnis nur dann nicht, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist.2. Legt ein Prozessbevollmächtigter in der fehlerhaften Annahme, die Frist zur Begründung einer vom BFH zugelassenen Rev. betrage 2 Monate, die Revisionsschrift erst nach Ablauf der Monatsfrist vor, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden.