Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Rechtsfrage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) trotz Versäumnis der Monats- und Jahresfrist dann möglich sei, wenn ein Investitionszulagenantrag nur deshalb nicht gestellt worden sei, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) trotz mehrmaliger Prüfung einen Betrieb der Wasserversorgung einer Gemeinde jahrelang nicht als Betrieb gewerblicher Art beurteilt und nach Aufdeckung des Irrtums das Vertrauen begründet habe, er werde trotz Ablauf der Fristen Wiedereinsetzung gewähren.
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