Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt worden. Dass Wiedereinsetzung nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels ausreichender Darstellung der zur angeblich entschuldigten Fristversäumnis führenden Umstände nicht gewährt werden kann, ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02 (BFH/NV 2003, 567), nachdem, wenn die rechtzeitige Aufgabe eines verspätet angekommenen Schriftstücks behauptet wird, eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin erforderlich ist, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Daran fehlt es hier. Die bloße Darstellung und Versicherung des Prozessbevollmächtigten, wie in seiner Kanzlei der Absendevorgang organisiert ist und welche Anweisungen seinen Angestellten insoweit erteilt sind, genügt nicht.
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