I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind und deshalb nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Ferner ist streitig, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nach Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann.
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