BFH - Beschluss vom 21.01.2003
X B 118/02
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 645

Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 21.01.2003 - Aktenzeichen X B 118/02

DRsp Nr. 2003/4058

Wiedereinsetzung

1. Zu den Anforderungen an die Fristenkontrolle und die Organisation des Bürobetriebes.2. Tritt ein Wechsel in der Person des mit der Fristenkontrolle betrauten Büropersonals ein, so erfordert das eine besondere Sorgfalt und Kontrolle der im Zeitpunkt des Wechsels laufenden Fristen durch den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe selbst.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des angefochtenen Urteils zu begründen. Diese Frist lief im Streitfall am 2. Oktober 2002 ab. Die Begründung ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

2. Die Fristversäumnis kann nicht nach § 56 FGO geheilt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist --hier: die Begründungsfrist-- einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen. Die Fristversäumnis ist nicht unverschuldet.