BFH - Urteil vom 08.01.2003
VII R 13/02
Normen:
FGO §§ 56 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 294 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 639

Wiedereinsetzung

BFH, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen VII R 13/02

DRsp Nr. 2003/4269

Wiedereinsetzung

1. Ein Rechtsanwalt kann grds. darauf vertrauen, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird. Ohne besonderen Anlass ist er daher nicht zu Überwachungsmaßnahmen verpflichtet.2. Bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax verlangt die ordnungsgemäße Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei die Weisung, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmen.

Normenkette:

FGO §§ 56 155 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 294 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Ablehnungsbescheid in der Fassung der am 24. Januar 2001 zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) vom 19. Januar 2001 mit Recht als unzulässig verworfen hat.

Am 23. Februar 2001 ging ein aus dem Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesendetes aus sieben Seiten bestehendes Telefax beim FG ein. Es bestand aus:

- Schriftsatz vom 23. Februar 2001 Seite eins mit der Überschrift Klage, am unteren Ende dieser Seite befindet sich der Hinweis auf eine nachfolgende Seite zwei (eine Seite)

- Einspruchsentscheidung des HZA vom 19. Januar 2001 (vier Seiten)

- Ablehnungsbescheid des HZA vom 30. November 1999 (zwei Seiten).