BFH - Beschluss vom 25.03.2003
I B 166/02
Normen:
FGO §§ 56 116 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1193

Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen I B 166/02

DRsp Nr. 2003/9982

Wiedereinsetzung

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfordert (unbeschadet einer späteren Glaubhaftmachung gem. § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO) innerhalb der bezeichneten Frist eine schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen, aus denen sich eine schuldlose Verhinderung des Rechtsuchenden oder seines Prozessbevollmächtigten ergeben soll.2. Bei einem Bevollmächtigten ist es grds. unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch geführt und eine Ausgangskontrolle stattfindet. Fristen dürfen im Fristenkontrollbuch erst auf Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch gelöscht werden.

Normenkette:

FGO §§ 56 116 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Beschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden.

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu begründen. Vorliegend ist die Vorentscheidung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 3. September 2002 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründung ist erst am 12. November 2002 und damit verspätet beim BFH eingegangen.