Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Beschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden.
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu begründen. Vorliegend ist die Vorentscheidung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 3. September 2002 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründung ist erst am 12. November 2002 und damit verspätet beim BFH eingegangen.
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