BFH - Beschluss vom 27.06.2003
IV B 27/02
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1438

Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 27.06.2003 - Aktenzeichen IV B 27/02

DRsp Nr. 2003/12219

Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen möglicher Verhinderung aufgrund eines schon lange vorher gebuchten Urlaub und wegen plötzlicher Arbeitsüberlastung ist zu versagen, wenn der Bevollmächtigte ausreichend Zeit besaß, die Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat zu beantragen.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, von ihr bezogene Vermarktungsbeihilfen periodengerecht erfasst hatte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin lt. Empfangsbekenntnis am 17. Dezember 2001 zugestellt. Die Revision hatte das FG nicht zugelassen.

Mit am 15. Januar 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese Nichtzulassungsbeschwerde ein. Nach dem Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats, die für die Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebene Frist sei am 18. Februar 2002 verstrichen, ohne dass eine Begründung eingereicht worden sei, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. März 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) regt an, dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entsprechen.