Die Einkünfte der zusammenveranlagten Kläger bestehen aus nichtselbständigen Einkünften des Ehemanns, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, und gemeinschaftlichen Vermietungseinkünften. Die Kläger haben ihre Einkommensteuererklärung in der Vergangenheit laufend verspätet (erst nach dem 31. Mai des Folgejahres) abgegeben. Für den Veranlagungszeitraum 1998 wurden die Kläger vom Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 2000 erinnert. Die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 ging - ohne Erinnerung - im November 2000 beim Beklagten ein.
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