FG Köln - Urteil vom 23.04.2004
10 K 766/04
Normen:
AO (1977) § 110 Abs. 1 § 173 § 89 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 788

Wiedereinsetzung

FG Köln, Urteil vom 23.04.2004 - Aktenzeichen 10 K 766/04

DRsp Nr. 2005/5413

Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Es ist abwegig aus der Änderung eines Steuerbescheids für ein länger zurückliegendes Jahr gem. § 173 AO 1977 eine Verlängerung der Abgabefrist bzw. ein fehlendes Verschulden hinsichtlich der Unkenntnis der Abgabefrist herzuleiten.

Normenkette:

AO (1977) § 110 Abs. 1 § 173 § 89 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Einkünfte der zusammenveranlagten Kläger bestehen aus nichtselbständigen Einkünften des Ehemanns, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, und gemeinschaftlichen Vermietungseinkünften. Die Kläger haben ihre Einkommensteuererklärung in der Vergangenheit laufend verspätet (erst nach dem 31. Mai des Folgejahres) abgegeben. Für den Veranlagungszeitraum 1998 wurden die Kläger vom Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 2000 erinnert. Die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 ging - ohne Erinnerung - im November 2000 beim Beklagten ein.