BFH - Beschluss vom 23.05.2006
VI B 147/05
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1509
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3621/03

Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen VI B 147/05

DRsp Nr. 2006/19212

Wiedereinsetzung

1. Wird ein Wiedereinsetzungsgesuch mit der fristgerechten Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist neben der detaillierten und schlüssigen Darstellung des Absendevorgangs der Prozessbevollmächtigten, welche Rechtsberatung berufsmäßig ausüben, die Schilderung der Fristenkontrolle sowie der Postausgangskontrolle erforderlich.2. Zur Glaubhaftmachung der Absendung ist regelmäßig das Postausgangsbuch vorzulegen.3. Die bloße Behauptung, die Prozessbevollmächtigte habe die Beschwerdeschrift in den Postbriefkasten eingeworfen, reicht nicht.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe: